Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Alle unsere Angebote und Lieferungen erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für spätere Angebote und Lieferungen gelten. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten die Bedingungen als angenommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; ebenso sind Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Ver-tragsabschluss schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung
der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ein-
schließlich Verladung, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung (ggf.: Verladung oder Verpackung) trägt - vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen - der Besteller. Treten bei einem Liefertag, falls dieser vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechen-de Preisanpassung nach Information des Bestellers vor. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Waren ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Abbildungen, Maße, Farb- und Gewichtsangaben im Katalog sind nur annähernd; Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Fristen und Termine
Lieferfristen und Termine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abge-laufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Beim Eintritt von Hindernissen, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir trotz den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. höhere Gewalt, Streik und/oder Aussperrung), sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Wir werden solche Umstände dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4. Verpackung und Versand
Die notwendige/erforderliche oder auf Anweisung des Bestellers verwandte Verpackung wird berechnet. Bei EURO-Paletten, die
nicht bei Lieferung getauscht oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurückgesandt werden, sind die uns berechneten Kosten vom Besteller zu tragen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes geht
die Gefahr auf den Käufer über. Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung übernehmen wir die Frachtkosten bei Bahnversand bis zum
Bestimmungsort nächstgelegenen Vollbahnhof, bei Lkw-Versand bis zum Bestimmungsort unabgeladen. Rollgeld und Zustellungs-gebühren trägt der Besteller.
5. Sachmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller:
5.1 Liegt ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Besteller seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
5.2 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Besteller das Wahlrecht der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausge-schlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
Diese Vereinbarungen (Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2) gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
Der in Ziffer 5.2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags-pflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen gilt der Ausschluss gemäß Ziffer 5.2.
Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzen Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftig-keit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines
Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, jedoch kann der Besteller die Zahlung des Kauf-preises soweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung berechtigt sein würde. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.
6. Zahlung
Soweit keine abweichenden Zahlungsfristen vereinbart wurden, hat die Zahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu erfolgen, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt gewähren wir 2% Skonto.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden 8 Prozentpunkte über Basiszins berechnet; ein höherer Zinsschaden kann bei Nachweis in Rechnung gestellt werden. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer schriftlichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Verwenders. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Auf-/Verrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten gegen Dritte an uns ab.
Der Besteller ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich (per Fax, per Einschreibebrief u.a.) mitzuteilen.
Die Ausübung des Eigentumvorbehaltes, die Rücknahme der Liefergegenstände bedeuten nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt; die Freigabe der Sicherheiten obliegt dabei unserer Entscheidung.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Leistungsort ist der Versandort (Werk oder Lagerort); Erfüllungsort für die Zahlung Altenkirchen. Gerichtsstand ist Altenkirchen, sofern der Besteller auch Kaufmann ist; wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
Für alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB).
Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Stand: Januar 2006


